Satzung der Bürgerstiftung Grenzach-Wyhlen

Fassung vom 5. November 2024

Die Bürgerstiftung Grenzach-Wyhlen als unabhängige und gemeinnützige Initiative stärkt das lokale Gemeinwesen durch vielfältige Projekte, bindet Bürger aktiv ein und schafft somit eine lebendige und selbstbestimmte Zukunft für unseren Ort.
 

Präambel


Unser Grenzach-Wyhlen ist lebenswert

Lebenswert entsteht durch gegenseitige Unterstützung, durch Begegnungen an inspirierenden Orten, durch gemeinsame Aktivitäten unterschiedlicher Menschen, durch Begeisterung für gemeinsam Geschaffenes und Bewahrtes, durch Bildung, Diskussion und konstruktiven Meinungsaustausch.

Wir profitieren von einem reichhaltigen sozialen und gesellschaftlichen Leben, von viel Engagement in den Vereinen, Organisationen und Initiativen und einer guten Infrastruktur.
Gerne möchten wir das auch in der Zukunft tun.

Komplexe Herausforderungen stehen an: Der Klimawandel mit seinen weitreichenden Folgen betrifft uns ebenso wie der demografische Wandel. Technologischer Fortschritt verändert Strukturen, soziale Integration wird immer wichtiger.

Unsere Lage an der Schnittstelle Europas und am Knotenpunkt wichtiger Verkehrswege und Veränderungen steht für eine besondere Dynamik, aber auch für die Offenheit der Menschen.

Flexible und anpassungsfähige Formen des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbstorganisation der Menschen vor Ort gewinnen vor diesem Hintergrund immer mehr an Bedeutung und erfordern Handeln und Mit-Machen.

Die Bürgerstiftung Grenzach-Wyhlen …

  • folgt dem Beispiel von über 400 anderen Städten und Gemeinden in Deutschland und will mit ihrer unabhängigen, stabilen und dauerhaften Struktur das bereits vorhandene und vielfältige bürgerschaftliche Engagement durch Förderung und neue Ideen, Identifikation mit dem Gemeinwesen und Mitverantwortung für Grenzach-Wyhlen ergänzen und langfristig stärken;
  • soll dazu beitragen, ein weiterhin weltoffenes und zukunftsfähiges Gemeinwesen zu gestalten und die Verbundenheit aller Bürgerinnen und Bürger über Nationalitäten, Religionen, Geschlechter und Altersgrenzen hinweg zu fördern;
  • will Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen motivieren, sich selbst aktiv an gesellschaftlichen Aufgaben zu beteiligen, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und gegenseitige Achtung zu fördern sowie das Verständnis und den persönlichen Einsatz für freiheitliche Grundrechte zu stärken. Das Bewusstsein für soziale Verantwortung soll entwickelt und vertieft werden.
  • steht für Transparenz und Glaubwürdigkeit und strebt auf Grundlage der 10 Merkmale für Bürgerstiftungen das Gütesiegel „Bürgerstiftung“ des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen an. Sie ist parteipolitisch unabhängig und über konfessionelle und kulturelle Grenzen hinaus offen.

Wir sind bereit, uns den Zukunftsfragen der hier heute und zukünftig lebenden Menschen in ihren alltäglichen Lebenszusammenhängen zu stellen.

Als Stiftung bauen wir langfristig Kapital durch Zustiftungen und Stiftungsfonds auf und setzen Spenden für die zeitnahe Verwirklichung unserer gemeinnützigen Zwecke ein.

Als Dienstleister und Partner für Stifter und Spender begleiten wir diese bei der Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Anliegen.

Als Förderer gestalten wir das Gemeinwesen vor Ort mit. Mit eigenen Projekten oder der Vergabe von Fördermitteln reagieren wir auf die sich wandelnden gesellschaftlichen Bedürfnisse vor Ort.

Als Stimme des Gemeinwesens setzen wir uns für die Stärkung von bürgerschaftlichem Engagement, Eigeninitiative und Mitverantwortung ein. Wir greifen wichtige zivilgesellschaftliche Themen auf und bringen die Akteure zusammen. 

Wir verstehen unser Engagement als Teil einer gemeinsamen Anstrengung zur Gestaltung eines vielfältigen Lebens vor Ort im Sinne der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Grenzach-Wyhlen“. 

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Grenzach-Wyhlen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Im Interesse einer besseren Lesbarkeit der Satzung wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Geschlechter gleichberechtigt ein.
 

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung 

  • der Jugend- und Altenhilfe,
  • von Kunst und Kultur,
  • der Erziehung und Bildung, 
  • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten 
    der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung,
  • des Sports und der Gesundheit und
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke,

        in Grenzach-Wyhlen oder im Einzelfall auch außerhalb von Grenzach-Wyhlen, sofern ein direkter Bezug zu 
        Grenzach-Wyhlen gegeben ist.

(3) Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch:

  • Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern;
  • Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch:
    • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Information und Meinungsbildung über Themen im Zusammenhang mit den Satzungszwecken,
    • die Organisation von Begegnungen und des Austausches zwischen Bürgern und Institutionen über Themen im Zusammenhang mit den Satzungszwecken,
    • Errichten und Betreiben eigener Einrichtungen, Projekte oder Veranstaltungen im Bereich der in Absatz 2 genannten Satzungszwecke,
    • Ausstellungen und Publikationen,
    • Qualifizierung von Ehrenamtlichen.
  • Die Förderung der Satzungszwecke schließt die Publikation der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. 

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(6) Die Stiftung erfüllt keine kommunalen oder staatlichen Pflichtaufgaben.


§ 3 Vermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft vom 13. November 2024 genannten Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen.

(2) Das Grundstockvermögen besteht aus dem gewidmeten Vermögen, dem der Stiftung zugewendeten Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden und dem Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. 
Sonstiges Vermögen darf dem Grundstockvermögen zugeführt werden, soweit dies im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.

(3) Das Grundstockvermögen einschließlich erhaltener Zustiftungen und von der Stiftung dazu bestimmtem Vermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(4) Die Verwaltung des Vermögens soll sich an der Sicherheit und nach ethischen und nachhaltigen Grundsätzen orientieren und nicht im Widerspruch zu den Satzungszwecken stehen. Die Stiftung soll sich eine Anlagerichtlinie geben.

(5) Zustiftungen und Spenden sind als Zuwendung von Geld- und Sachvermögen möglich und dürfen angenommen werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Die Stiftung ist nicht zur Annahme einer Zuwendung verpflichtet.
Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. 

(6) Zustiftungen ab einem vom Vorstand festzulegenden Betrag können einzelnen Zwecken (Zweckfonds) zugeordnet oder als Stiftungsfonds mit dem Namen des Stifters verbunden werden (Namensfonds).

(7) Die Stiftung kann die treuhänderische Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
 

§ 4 Mittelverwendung

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die zeitnah zu verwendenden Mittel sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Mittel der Stiftung müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszweckes eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht nicht.

(4) Im Rahmen des steuerlich Zulässigen dürfen Rücklagen gebildet werden. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige Mittel dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeführt werden.


§ 5 Organe

(1) Organe der Stiftung sind
        a. der Vorstand
        b. der Stiftungsrat

(2) Eine Doppelmitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ist nicht zulässig.

(3) Den Organen sollen natürliche Personen angehören, welche sich der Stiftung zeitlich ausreichend widmen können sowie Erfahrung und Kompetenz für die von der Stiftung verfolgten Zwecke oder die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Alters- und Geschlechterstruktur hingewirkt werden. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(4) Die Gremien der Stiftung stellen ihre Zusammensetzung und ihre Arbeit unter die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen: Gleichheit, Gerechtigkeit und Menschenwürde.

(5) Die Besetzung der Organe soll sich insbesondere am Grundsatz der in den zehn Bürgerstiftungsmerkmalen verankerten Unabhängigkeit orientieren, insbesondere Mehrheiten einzelner Gruppierungen vermeiden und damit ein möglichst repräsentatives Abbild des gesellschaftlichen und sozialen Lebens und des ehrenamtlichen Engagements der Gemeinde Grenzach-Wyhlen sicherstellen. Frei gewordene Positionen in den Organen und die entsprechenden Anforderungen sollen öffentlich bekannt gemacht und die lokale Öffentlichkeit sowie das Stifterforum um entsprechende Vorschläge zur Nachfolge gebeten werden, um Transparenz und eine entsprechende Auswahl an geeigneten Kandidaten sicherzustellen.

(6) Politische Mandatsträger oder hauptamtlich in der Verwaltung der Gemeinde Beschäftigte sind von der Mitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ausgeschlossen. Übernimmt ein Mitglied während seiner Amtsperiode ein politisches Mandat, endet seine Organmitgliedschaft automatisch. 

(7) Für beide Organe gilt eine Altersgrenze von 75 Jahren. Das Organmitglied scheidet zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wurde, aus dem Stiftungsorgan aus. Es sind für eine Person kumulativ maximal vier Amtsperioden in den Gremien der Bürgerstiftung möglich.

(8) Durch Beschluss des Stiftungsrats können zur Unterstützung der Stiftung Fachausschüsse eingerichtet werden. Entscheidungsbefugnisse dürfen diesen Fachausschüssen nicht übertragen werden. Die Fachausschüsse sollen die Gremien der Stiftung beraten, die Arbeit der Stiftung mit aktuellem Fachwissen unterstützen und mit weiteren Perspektiven bereichern. Für die Fachausschüsse kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen. 

(9) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(10) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er die Erledigung von Aufgaben überträgt und erforderliche Vollmachten erteilt. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB.

(11) Jedes Organ der Stiftung soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt sind: 

  • Einberufung von Sitzungen,
  • Ladungsfristen und -formen,
  • Modalitäten der Abstimmung,
  • Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.

(12) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen angemessenen Auslagen, soweit dies die wirtschaftliche Lage der Stiftung erlaubt und die Erfüllung der Stiftungszwecke nicht gefährdet. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder der Stiftungsorgane keine Vergütung.  

(13) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(14) Die Beschlussfähigkeit bei gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat ist gegeben, wenn jeweils mindestens zwei Drittel der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse sind dabei mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen zu fassen, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Beschluss über eine Satzungsänderung, durch die der Zweck der Satzung geändert wird, oder der Beschluss über eine Zulegung, Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit. 
Für sonstige Satzungsänderungen gelten die Sätze 1 und 2.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorstandsvorsitzenden, die/den stellvertretenden Vorsitzenden und die/den Schatzmeister.   

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen nicht Stifter sein.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, maximal drei Mal. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(4) Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(5) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör, ist jedoch nicht stimmberechtigt. 

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat zu wählen, wenn ansonsten die erforderliche Mitgliederzahl nach Abs. 1 nicht erreicht wird. In diesem Fall bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Bestellung des notwendigen Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Bestellung seines Nachfolgers endgültig aus, so können die verbliebenen Mitglieder in der Zwischenzeit unaufschiebbare Maßnahmen gemeinsam treffen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.


§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(2) Der Vorstand ist zuständig für die Wahrnehmung des laufenden Geschäftes und für die ihm vom Stiftungsrat übertragenen Aufgaben sowie für den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Stiftungsrates insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Beschlussfassung oder -vorbereitung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
  • die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung,
  • die Erstellung eines Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
  • die Unterrichtung des Stiftungsrates, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann,
  • die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, gemeinsam mit dem Stiftungsrat. 

Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.


§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber alle drei Monate unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Schriftform gilt auch gewahrt bei Telefax, E-Mail oder bei sonstiger dokumentierbarer Übermittlung in elektronischer Form. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(2) Sitzungen des Vorstands können auch in hybrider Form (unter Anwesenheit am Versammlungsort und im Wege der elektronischen Kommunikation) oder rein virtueller Form (ohne Anwesenheit am Versammlungsort insbesondere in Videokonferenzen) stattfinden. Dabei sind jeweils die elektronischen Kommunikationswege festzulegen, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll. Über die Form der Sitzung entscheidet die einladende Person nach pflichtgemäßem Ermessen.
Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.

(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.

(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu bringen.

(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf, soll eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.


§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Die Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. 

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen nicht Stifter sein. 

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige Stiftungsrat im Amt, bis der neue Stiftungsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig, maximal drei Mal; ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder des Stiftungsrates. Für die Bestimmung der wichtigen Gründe gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

(4) Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter.

(5) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ist der Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat im Wege der Kooptation zu wählen, wenn ansonsten die erforderliche Mitgliederzahl nach Abs. 1 nicht erreicht wird. In diesem Fall bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates bis zur Bestellung des notwendigen Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vor der Bestellung seines Nachfolgers endgültig aus, so können die verbliebenen Mitglieder in der Zwischenzeit unaufschiebbare Maßnahmen gemeinsam treffen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

(6) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende handelt bei Verhinderung des Vorsitzenden.


§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Der Vorstand hat auf Verlangen dem Stiftungsrat über alle Vorgänge, die dessen Zuständigkeiten betreffen, Auskunft zu erteilen und in Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(2) Der Stiftungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Abberufung einzelner Mitglieder des Vorstandes,
  • die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Anlagenrichtlinien und
    Planungen über die Anlage von Stiftungsvermögen,
  • die Genehmigung des Wirtschaftsplans und die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes, 
  • die Genehmigung über die Vergabe von Stiftungsmitteln ab einem vom Stiftungsrat festzulegenden Betrag,
  • die Entscheidung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Stiftung, welche in einer Geschäftsordnung zu präzisieren sind,
  • die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
  • die Entscheidung insbesondere über 
    • die Aufnahme von Darlehen, 
    • die Übernahme von Bürgschaften, 
    • die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und 
    • die Begründung sonstiger, in einer Geschäftsordnung festzulegenden Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann,
    • die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, 
    • Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen und
  • aktive Werbung in der Bürgerschaft für die Ideen der Bürgerstiftung, die Vermehrung des Stiftungsvermögens und für Spenden.

Maßnahmen nach Abs.2 (h) sind nach Beschluss und vor Vollzug im Voraus der Stiftungsbehörde anzuzeigen und dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat.

(3) Die grundsätzliche Entscheidung über die Anstellung von Personal der Stiftung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. Die Auswahl des geeigneten Personals obliegt dem Vorstand.

(4) Der Stiftungsrat trifft Regelungen für den Umgang mit Interessenkonflikten, insbesondere für die Teilnahme an der Beschlussfassung über die Vergabe von Stiftungsmitteln, wenn Organmitglieder der Bürgerstiftung gleichzeitig Funktionen beim Empfänger der Stiftungsmittel wahrnehmen oder dort eine besondere Stellung einnehmen.


§ 11 Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber alle sechs Monate unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Schriftform gilt auch gewahrt bei Telefax, E-Mail oder bei sonstiger dokumentierbarer Übermittlung in elektronischer Form. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(2) Sitzungen des Stiftungsrates können auch in hybrider Form (unter Anwesenheit am Versammlungsort und im Wege der elektronischen Kommunikation) oder rein virtueller Form (ohne Anwesenheit am Versammlungsort insbesondere in Videokonferenzen) stattfinden. Dabei sind jeweils die elektronischen Kommunikationswege festzulegen, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll. Über die Form der Sitzung entscheidet die einladende Person nach pflichtgemäßem Ermessen.
Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.

(3) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich in der Sitzung durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten lassen. Kein Mitglied des Stiftungsrates kann mehr als ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates beteiligen.

(5) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.

(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.


§ 12 Stifterforum

(1) Das Stifterforum besteht aus Stiftern und Zustiftern, die einen vom Stiftungsrat festzulegenden Betrag zum Stiftungsvermögen beigetragen haben.

(2) Stiftungsrat und Vorstand können gemeinsam weitere Personen, die sich um die Bürgerstiftung verdient gemacht haben, zum Stifterforum einladen. 

(3) Das Stifterforum wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats einberufen und geleitet. 

(4) Das Stifterforum soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Eine physische Versammlung kann bei Bedarf durch eine andere Form, etwa durch eine schriftliche Information, ersetzt werden.

(5) Das Recht, Mitglied des Stifterforums zu sein, ist nicht vererbbar. Es erlischt mit dem Tode oder beim erklärten Verzicht des jeweiligen Stifters. 

(6) Das Stifterforum erhält Rechenschaft über die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel.

(7) Das Stifterforum kann natürliche Personen zur Wahl in den Stiftungsrat vorschlagen.

(8) Das Stifterforum soll gleichzeitig eine innovative Plattform zur Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Gedankens sein. Aus der Mitte des Stifterforums können den Stiftungsorganen Vorschläge zur Erfüllung der Stiftungszwecke gemacht werden. 

(9) Der Stiftungsrat kann das Stifterforum auch der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies für die Gewinnung weiterer Stifter, die Akquisition von förderfähigen Projekten, die allgemeine Transparenz oder für die Steigerung des Ansehens der Stiftung vorteilhaft ist. Für die Auswahl von Personen können zur Sicherung eines repräsentativen Querschnitts der Bevölkerung insbesondere auch innovative Modelle zur Anwendung kommen. 


§ 13 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern und dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 5 (14) dieser Satzung.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. 

 

§ 14 Zweckerweiterung, Zweckänderungen 

(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Art und Weise als nach Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Sonstige Satzungsänderungen sind zulässig, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszweckes dient.

(2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommen. 

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung oder Zweckänderung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 5 (14) dieser Satzung.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung oder Zweckänderung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 15 Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

(1) Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn

  • a) sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 15 Absatz 3 vorlagen,
  • b) der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
  • c) gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
  • d) die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.  

(2) Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn

  • a) sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach Absatz 3 vorlagen,
  • b) gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
  • c) die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
     

(3) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Stiftung durch Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

(4) Ein Zulegungsvertrag, ein Zusammenlegungsvertrag und der Beschluss über eine Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(5) Im Falle der Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der übernehmenden oder neuen Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden.

(6) Beschlüsse über Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 5 (14) dieser Satzung.

(7) Beschlüsse über Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 16 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der in § 2 der Stiftungssatzung genannten Zwecke auf dem ursprünglichen Gebiet der Gemeinde Grenzach-Wyhlen.


§ 17 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

(2)   Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg.

(3)   Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift der Stiftung sowie der Zusammensetzung des Vorstands der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen. Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde neben der Jahresrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. 

(4)  Im Übrigen sind die gesetzlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten zu beachten. 


§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

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